Rechtsprechung zu § 93 InsO
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BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 463/04

Betriebsrentenanpassung - Haftung im Konzern

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente schuldet.

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BAG, 14.12.2004 - 1 AZR 504/03

Gesellschafterhaftung für Vergütungsansprüche in der Insolvenz - Anspruch auf Nachteilsausgleich - Entlassung im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG

Ein Haftungsdurchgriff der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter einer GmbH wegen "existenzgefährdenden Eingriffs" kommt nicht in Betracht, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Das gilt auch für mögliche Ansprüche aus § 826 BGB.

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BGH, 16.07.2007 - II ZR 3/04 - "TRIHOTEL"

a) An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.

b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs (außen) haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31 BGB versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.

c) Schadensersatzansprüche aus Existenzvernichtungshaftung gemäß § 826 BGB sind gegenüber Erstattungsansprüchen aus §§ 31, 30 GmbHG nicht subsidiär; vielmehr besteht zwischen ihnen - soweit sie sich überschneiden - Anspruchsgrundlagenkonkurrenz.

BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31

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BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05

Zur Erhaltung eines Mineralölsteuervergütungsanspruchs nach § 53 MinöStV hat derjenige, der eine Personengesellschaft mit versteuertem Mineralöl beliefert, den Kaufpreisanspruch nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern auch gegen weitere in Betracht kommende Gesamtschuldner, wie z. B. gegen die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, geltend zu machen und soweit erforderlich gerichtlich zu verfolgen.

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 13.03.2007 - XI ZR 383/06

Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 AGB-Sparkassen an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche gegen die GmbH gemäß § 128 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zustehen.

BGB §§ 1204, 1273; AGB-Sparkassen (1993) Nr. 21 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 08.03.2007 - IX ZB 163/06

Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.

InsO §§ 6, 7, 34

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BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06

Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob ihr vor dem Landesarbeitsgericht anhängiger Kündigungsrechtsstreit durch das von der Beklagten beantragte Reorganisationsverfahren nach Chapter (Chap.) 11 des U. S.-Bankruptcy Code (BC) unterbrochen ist.

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BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06

Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U. S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess.

Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U. S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.

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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

1. Besteht der geltend gemachte Schaden darin, daß der Schuldner die aus einer Patronatserklärung verpflichtete Person ausgeplündert und diese Sicherheit damit finanziell entwertet hat, kann der Gläubiger als Ausgleich in der Regel nicht eine eigene Patronatserklärung des Schuldners, sondern allein Geldersatz verlangen.

2. Der deliktische Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten, der die Entwertung der Haftungserklärung des Patrons durch Ausplünderung bewirkt hat, kann im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BGB §§ 249, 305 a. F., 826; InsO § 92

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