Rechtsprechung zu § 98 InsO
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BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

a) Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgerichts erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, die mit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, daß der Schuldner ohne weiteres erkennen kann durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.

b) Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelnen von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.

c) Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.

InsO §§ 97, 98, 36 Abs. 1

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BGH, 04.12.2003 - IX ZR 222/02

Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden.

Soweit der Insolvenzverwalter die Mietsache noch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, ist der Vermieter mit seiner Mietzinsforderung Neumassegläubiger.

InsO § 50 Abs. 1, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 209 Abs. 2 Nr. 3

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BGH, 18.09.2003 - IX ZB 75/03

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.

InsO § 97

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BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.

b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.

c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.

InsO §§ 13, 20, 4a, 5

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BGH, 13.12.2007 - IX ZB 32/06

Richtet sich eine Rechtsbeschwerde ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung, bedarf sie selbst dann der Zulassung, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft wäre.

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7

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BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04

Der Eröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.

InsO § 13 Abs. 1, § 317

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