Rechtsprechung zu § 17 JGG
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BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 5/02
Gründe: Die Richtervorlage stellt die Frage, ob die Festsetzung und die Vollstreckung einer Jugendstrafe durch § 17 Abs. 2 JGG gedeckt sind.
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BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
Gründe: Das Landgericht hat beide Angeklagten des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten Sch. auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, gegen die Angeklagte E. hat ...
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BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 2226/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
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BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
1. Für die Anwendung von § 129 a Abs. 2 StGB genügt es, wenn eine der in Nr. 1 bis 5 genannten Taten die erforderliche Bestimmung und Eignung erst im Zusammenhang mit weiteren von der Vereinigung geplanten Taten aufweist.
2. Das Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung in § 129 a Abs. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die Tat gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichtet ist.
3. Ein Bundesland ist kein Staat im Sinne des § 129 a Abs. 2 StGB.
4. Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).
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BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung eines Jugendarrests bei gleichzeitiger Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe.
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BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 4.00
Asylrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht
Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter; Gefahr für die Allgemeinheit als Ausschlussgrund; Begriff der Freiheitsstrafe; Abgrenzung zur Jugendstrafe
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlusstatbestands des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfasst nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe.
GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1 und Abs. 3; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 3
