Rechtsprechung zu § 65 JGG
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BGH, 04.09.2002 - 2 ARs 218/02
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.
