Rechtsprechung zu § 20 JVEG
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BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04
Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; Berichterstatter/ Spruchkörper; vorbereitendes Verfahren; Kostenerstattung; Entschädigung; Gerichtstermin; Zeitversäumnis; Verdienstausfall; juristische Person des öffentlichen Rechts; Behörde; Behördenvertreter; Terminswahrnehmung.
1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/ Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 151, § 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1, § 164, § 165, § 173 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2 Abs. 1 bis 3; JVEG §§ 19, 20, 22, 25
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BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1286/08
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur ...
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BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06
Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/ 97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/ 00 - NJW 2002, 3317).
ZPO § 139
