Rechtsprechung zu § 14 KSchG
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BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 873/06

Klagefrist - außerordentliche Kündigung in der Wartezeit

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/ 71 - BAGE 24, 401).

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BAG, 14.04.2005 - 1 AZN 840/04

Nichtzulassungsbeschwerde - Änderungen durch Anhörungsrügengesetz

1. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich in der Regel nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist geltenden Recht.

2. Nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nF muss die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen.

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BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 1045/06

Ordentliche Kündigung - Geschäftsführer - ruhendes Arbeitsverhältnis neben Geschäftsführerdienstvertrag?

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier von der Beklagten ausgesprochener Kündigungen.

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BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 30/03 R

Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - sozial gerechtfertigte Kündigung - Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers - verfassungskonforme Auslegung

Endet das Dienstverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers durch Fristablauf, so ist der Dienstherr von der Erstattung des Arbeitslosengeldes jedenfalls dann frei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Kündigung des Dienstverhältnisses gewahrt sind (Fortführung von BSG vom 15. 12. 1999 - B 11 AL 33/ 99 R = BSGE 85, 224 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 7).

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BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 875/06

Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.

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BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 774/06

Auflösungsvertrag - Geschäftsführerdienstvertrag

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.

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BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05

Beendigung eines Anstellungsvertrags durch Abberufung

Der Anstellungsvertrag eines DO-Angestellten, der für die Dauer des Anstellungsvertrages aus der Unterstellung unter die Dienstordnung beurlaubt ist, kann nicht wirksam durch "Abbestellung" beendet werden, auch wenn diese Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist; mit einer solchen Vereinbarung wird der gesetzliche (Änderungs-) Kündigungsschutz umgangen.

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BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 614/04

Kündigungsschutz - Wartezeit

Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf.

Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.

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BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 352/98

Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber dem Vorstand der Tochter-AG anordnet, die Tochter solle bestimmte Arbeiten (zum Beispiel Schreibarbeiten) für die Holding miterledigen. Besteht kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen Holding und Tochter, so genießt ein Arbeitnehmer der Holding nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

KSchG § 23 Abs. 1

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BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 754/06

Außerordentliche Kündigung - Geschäftsführer

Tatbestand: Die Parteien streiten ua. über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 13. Juli 2004.

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