Rechtsprechung zu § 17 KSchG
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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02
Massenentlassung
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/ 59/ EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.
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BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05
Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung
1. Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung.
2. Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitgeber berechtigterweise auf den auch bei einer Änderung der Rechtsprechung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen kann.
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BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
Kündigung vor Massenentlassungsanzeige
1. § 17 Abs. 1 KSchG ist im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss.
2. Wurde die Massenentlassungsanzeige im Einklang mit der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erst nachträglich erstattet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen auf Vertrauensschutz berufen, solange er von der geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung keine Kenntnis haben mußte.
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BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03
Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S. 1 BetrVG in nicht tendenzgeschützten Betrieb - richtlinienkonforme Auslegung
1. Die nach § 118 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 111 Satz 1 BetrVG in Tendenzbetrieben bestehende Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat diejenigen Informationen über eine geplante Betriebsänderung zu erteilen, die dieser zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen Sozialplan benötigt, gilt auch in nicht tendenzgeschützten Betrieben, dort neben der Pflicht zur Erteilung der auf einen Interessenausgleich bezogenen Informationen.
2. Aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten gegenüber dem Arbeitsamt nach § 17 Abs. 3 KSchG können Nachteilsausgleichsansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht hergeleitet werden.
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BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99
Anzeigepflichtige Massenentlassung
Liegt bei einer nach §§ 17 ff KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
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BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 15/06
Massenentlassungsanzeige
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung, in der Revision nur noch über § 17 KSchG und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.
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BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02
Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
1. In Tendenzbetrieben setzt ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf das Zustandekommen eines Sozialplans verletzt hat.
2. Der Tendenzunternehmer muss den Betriebsrat über die beschlossene Betriebsänderung jedenfalls so informieren, dass dieser schon vor deren Durchführung sachangemessene Überlegungen zum Inhalt eines künftigen Sozialplans anstellen kann.
3. Zwar unterliegen auch Tendenzunternehmer der weitergehenden Beratungspflicht des § 17 Abs. 2 KSchG, Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 Richtlinie 98/ 59 EG. Auch durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der § 18 Abs. 1 KSchG, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lässt sich aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Verletzung dieser Pflicht nicht begründen.
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BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05
Sozialplanpflicht bei Personalabbau
1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
2. § 112a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.
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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 403/02
Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 zum 31. Januar 2001, einer weiteren Kündigung vom 30. Mai 2001 zum 30. Juni 2001 und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. ...
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BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06
Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige; Vertrauensschutz
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber auf Grund eines Interessenausgleichs mit Namensliste am 24. September 2003 zum 31. Dezember 2003 erklärten betriebsbedingten Kündigung.
