Rechtsprechung zu § 18 KSchG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
33
BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02
Massenentlassung
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/ 59/ EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.
von
33
BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02
Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
1. In Tendenzbetrieben setzt ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG im Hinblick auf das Zustandekommen eines Sozialplans verletzt hat.
2. Der Tendenzunternehmer muss den Betriebsrat über die beschlossene Betriebsänderung jedenfalls so informieren, dass dieser schon vor deren Durchführung sachangemessene Überlegungen zum Inhalt eines künftigen Sozialplans anstellen kann.
3. Zwar unterliegen auch Tendenzunternehmer der weitergehenden Beratungspflicht des § 17 Abs. 2 KSchG, Art. 2 Abs. 2, Abs. 3 Richtlinie 98/ 59 EG. Auch durch eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der § 18 Abs. 1 KSchG, § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lässt sich aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich wegen Verletzung dieser Pflicht nicht begründen.
von
33
BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 36/98 R
Revisionsbegründung - Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Befangenheitsablehnung - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - absoluter Revisionsgrund
Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Verkürzung der in § 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgesehenen Sperrfrist bei Massenentlassungen.
von
33
BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05
Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung
1. Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung.
2. Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitgeber berechtigterweise auf den auch bei einer Änderung der Rechtsprechung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen kann.
von
33
BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06
Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige; Vertrauensschutz
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber auf Grund eines Interessenausgleichs mit Namensliste am 24. September 2003 zum 31. Dezember 2003 erklärten betriebsbedingten Kündigung.
von
33
BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99
Anzeigepflichtige Massenentlassung
Liegt bei einer nach §§ 17 ff KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
von
33
BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02
Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.
von
33
BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 403/02
Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 zum 31. Januar 2001, einer weiteren Kündigung vom 30. Mai 2001 zum 30. Juni 2001 und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. ...
von
33
BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06
Kündigung vor Massenentlassungsanzeige
1. § 17 Abs. 1 KSchG ist im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss.
2. Wurde die Massenentlassungsanzeige im Einklang mit der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erst nachträglich erstattet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen auf Vertrauensschutz berufen, solange er von der geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung keine Kenntnis haben mußte.
von
33
BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 451/04
Nichtanzeige der Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber durch den Beklagten erklärten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 22. November 2002.
