Rechtsprechung zu § 10 KWG
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BFH, 23.08.2000 - I R 98/96

1. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.

2. Der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung steht.

GewStG a. F. § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; GewStDV a. F. § 19; GG Art. 3 Abs. 1; Schlussprotokoll zum DBA-Niederlande 1959 Nr. 6; KWG § 10 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 23.01.2006 - II ZR 186/04

Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.

AktG § 221; KWG § 10 Nr. 5

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BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01

Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt werden.

BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4; EG Art. 234

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BGH, 11.07.2006 - VI ZR 341/04

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/ 03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/ 05 - ZIP 2006, 382).

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 11.07.2006 - VI ZR 340/04

§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005 - III ZR 238/ 03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/ 05 - ZIP 2006, 382).

BGB § 823 Abs. 2; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 21.12.2005 - III ZR 9/05

a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.

b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20. 000 € abgesichert sind.

BGB §§ 280, 283, 667

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BGH, 08.12.2005 - III ZR 324/04

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditinstitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuführen sind, die Sicherung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen.

BNotO §§ 19, 23; BeurkG § 54b Abs. 2 Satz 1; DONot 1985 § 12 Abs. 2 Satz 1; DONot 2001 § 27 Abs. 2 Satz 1; KWG (F: 21. Dezember 1992 und 16. Juli 1998) § 23a

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BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02

a) Gegen eine sog. "Blockabstimmung" der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über mehrere zusammenhängende Sachfragen (hier: Zustimmung zu mehreren Unternehmensverträgen) bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Versammlungsleiter zuvor darauf hinweist, daß durch (mehrheitliche) Ablehnung der Beschlußvorlage eine Einzelabstimmung herbeigeführt werden kann, und kein anwesender Aktionär Einwände gegen diese Verfahrensweise erhebt.

b) Ein als stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vereinbartes und einzuordnendes Rechtsverhältnis ist nicht als Genußrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 AktG, sondern als Unternehmensvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu qualifizieren und löst kein Bezugsrecht der Aktionäre aus.

AktG §§ 133, 221 Abs. 4, 292 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 230 ff.

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BGH, 15.07.1999 - IX ZR 243/98

a) Verbürgt sich ein Gesellschafter, der weder die Mehrheit der Kapitalanteile noch Geschäftsführungsbefugnis besitzt, formularmäßig umfassend für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Gläubiger und der Gesellschaft, beschränkt sich die Haftung auf die Kredite, die den Anlaß für den Bürgschaftsvertrag bildeten, sofern nicht gesellschaftsvertraglich sichergestellt ist, daß neue Verbindlichkeiten nicht ohne die Zustimmung des Bürgen begründet werden dürfen.

b) Ist die Haftung des Bürgen auf den Anlaßkredit beschränkt, hat er nicht für Forderungen einzustehen, die während einer nachträglich vereinbarten Verlängerungszeit des Kredits entstanden sind.

c) Haben Gläubiger und Hauptschuldner den Anlaßkredit auf eine Laufzeit von höchstens einem Jahr in der Absicht begrenzt, diese Rechtsbeziehung anschließend durch gleichartige jeweils hintereinander geschaltete Verträge fortzusetzen, umfaßt die auf den Anlaß beschränkte Haftung des Bürgen den sog. Prolongationskredit, sofern die Vertragsgestaltung für ihn ersichtlich war oder er die Haftung übernommen hat, ohne sich um den Gegenstand der Hauptschuld zu kümmern.

AGBG § 9 Bg; BGB § 765

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