Rechtsprechung zu § 51 KWG
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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 10.06

Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsinstitute, Kostenumlage, Kreditinstitute, Rückwirkung, Sonderabgabe.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, für die Jahre 1999 und 2000 von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben. Der Umlagebetrag durfte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung aufgewendeten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.

KWG § 51; UmlVKF

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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 11.06

Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte im Jahre 1999 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. V. m. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 2 und 4 KWG. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dessen Aufgaben ...

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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 12.06

Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte in den Jahren 2000 und 2001 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. V. m. § 1 Abs. 1a Nr. 1, 2 und 4 KWG. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, ...

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BVerwG, 03.08.2007 - 6 B 33.07

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BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

In die Schutzwirkung eines Vertrages, durch den eine Behörde im Rahmen der ihr im öffentlichen Interesse obliegenden Verwaltungsaufgaben einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist der von der dadurch vorbereiteten Verwaltungsentscheidung möglicherweise betroffene Dritte nicht ohne weiteres einbezogen.

BGB § 328

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BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz vereinbar.

BGB § 839; GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6 Abs. 4; FinDAG § 4 Abs. 4

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BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Investmentclub; "Trader".

Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übt im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 v. H. erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter sog. Trader (Handelsdisponenten) bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat.

KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, §§ 32, 37, 44c, 54, 64e Abs. 2 Satz 1

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