Rechtsprechung zu § 103 KostO
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BGH, 09.03.2006 - V ZB 164/05
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/ 03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).
RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
