Rechtsprechung zu § 131a KostO
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BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

1. Der (verlängerte) schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann verlangt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - nur - eine ausländische Versorgung erlangt hat, die nicht den Anforderungen an die Erlangung einer Altersversorgung nach deutschem Recht entspricht.

2. Wird der Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache durchgeführt, so ist bei einem (Teil-) Erfolg eines Rechtsmittels über die Gerichtskosten in entsprechender Anwendung der §§ 91 f. ZPO zu entscheiden.

BGB § 1587 g Abs. 1 Satz 2; VAHRG § 3 a; KostO §§ 2 Nr. 1, 131 a; ZPO §§ 91 f.

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