Rechtsprechung zu § 140 KostO
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BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03

a) Der Umstand, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind, steht der Kontrolle des hierbei von den Aufsichtsbehörden ausgeübten Ermessens nicht entgegen.

b) Der Prüfung der Aufsichtsbehörde unterliegt neben dem gesetzlichen Ansatz der Notarkosten auch deren Einziehung bei dem Kostenschuldner.

BNotO § 93

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