Rechtsprechung zu § 20 KostO
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BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen nach § 44 Abs. 1 KostO entstehenden Gebühr bemisst sich nach dem Wert des gemeinsamen Gegenstands, auf den sich die Erklärungen beziehen.
Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeurkunden lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist.
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BGH, 24.11.2005 - V ZB 103/05
a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.
b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.
c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
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EuGH, 15.06.2006 - C-264/04
"Richtlinie 69/ 335/ EWG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Verschmelzung von Gesellschaften - Berichtigung des Grundbuchs - Erhebung einer Gebühr - Einstufung als 'Besitzwechselsteuer' - Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr"
1. Eine für die Berichtigung des Grundbuchs erhobene Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende fällt grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/ 335/ EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/ 303/ EWG des Rates vom 10. Juni 1985.
2. Eine Gebühr wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann als eine in Abweichung von Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 69/ 335 in der Fassung der Richtlinie 85/ 303 nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 69/ 335 in der Fassung der Richtlinie 85/ 303 zulässige Besitzwechselsteuer angesehen werden, wenn sie nicht höher ist als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Gebühr im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 69/ 335 in der Fassung der Richtlinie 85/ 303 steht.
