Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
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BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

1. Zur Prüfung der Angemessenheit einer Rechtsfolge durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 a StPO.

2. § 354 Abs. 1 a StPO ist auch bei der fehlerhaften Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK anwendbar.

StPO § 354 Abs. 1 a; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 04.03.2004 - 3 StR 218/03

1. Geheimhaltungsinteressen des Staates dürfen sich im Strafprozeß nicht nachteilig für den Angeklagten auswirken. Kann ein Beweis, der potentiell zur Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können, aufgrund von Maßnahmen der Exekutive nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, obwohl seine Erhebung ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, ist die hierdurch bedingte Verkürzung der Beweisgrundlage und der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten zur Sicherung einer fairen Verfahrensgestaltung durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und gegebenenfalls die Anwendung des Zweifelssatzes auszugleichen.

2. Zur Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Beweismittel durch Maßnahmen eines anderen Staates gesperrt wird.

StPO § 54, § 96, § 261; MRK Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

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BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 4.02

- Kostenersatz, Heranziehung zum - wegen schuldhaft sozialwidrigen Verhaltens für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe; - Ersatzfreiheitsstrafe und Kostenersatz; - sozialwidriges Verhalten; - Untersuchungshaft und Kostenersatz.

1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK inhaltlich näher ausgeformte Unschuldsvermutung gebietet es nicht, von einer Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Abs. 1 BSHG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anhängigen Strafverfahrens abzusehen, wenn sie auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges sozialwidriges Verhalten unabhängig von dessen Strafbarkeit gestützt wird.

2. Eine sozialwidrig herbeigeführte Mittellosigkeit als im Sinne des § 92 a Abs. 1 BSHG haftungsauslösender Umstand kann bei Vorliegen der Verschuldensvoraussetzungen dieser Bestimmung eine Heranziehung zum Kostenersatz für die den unterhaltsberechtigten Angehörigen gewährte Sozialhilfe auch für Zeiten einer Untersuchungshaft und einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtfertigen.

BSHG § 92 a Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 2

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BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

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EuG, 22.10.1997 - T-213/95

"Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen"

1. Die Rechtssachen T-213/ 95 und T-18/ 96 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 95/ 551/ EG der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/ 34. 179, 34. 202, 34. 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) gegen die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf verhängte Geldbuße wird auf 100 000 ECU herabgesetzt.

3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Sie tragen auch die Kosten der Streithelfer.

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EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

"Richtlinie 91/ 308/ EWG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche - Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über alle Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten - Recht auf ein faires Verfahren - Berufsgeheimnis und Unabhängigkeit der Rechtsanwälte"

Die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/ 308/ EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche - in der Fassung der Richtlinie 2001/ 97/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 - vorgesehenen Pflichten zur Information und zur Zusammenarbeit mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden, die den Rechtsanwälten in Art. 2a Nr. 5 dieser Richtlinie auferlegt worden sind, verstoßen angesichts von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch Art. 6 EMRK und Art. 6 Abs. 2 EU gewährleistet wird.

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BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr; menschenunwürdige Behandlung; unmenschliche Haftbedingungen; lebenslange Freiheitsstrafe; Krankheit; faires Verfahren; durch Folter erpresste Aussagen; Religionsfreiheit; Familienschutz; Staatsschutzdelikte; Rechtsschutz durch EGMR; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln.

Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.

AuslG § 8 Abs. 2; § 53; EMRK Art. 3, Art. 6, Art. 8 und Art. 9; VwGO § 87 b Abs. 3

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BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung; Kameradschaftspflicht; Fürsorgepflicht; rechtfertigender Notstand; Fahrlässigkeit; vermeidbarer Verbotsirrtum.

1. § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO ist nicht auf vor seinem am 1. Januar 2002 erfolgten In-Kraft-Treten liegende Sachverhalte anzuwenden.

2. Ein Vorgesetzter, der einen Untergebenen veranlasst, den Unteroffizier vom Dienst-Posten zu verlassen, verstößt gegen seine Pflichten zur Fürsorge und zur Kameradschaft.

3. Zur Vorgesetztenstellung innerhalb umschlossener militärischer Anlagen.

4. Zur fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- und der Kameradschaftspflicht.

5. Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums.

GG Art. 20 Abs. 1; EMRK Art. 6; WDO § 93 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung durch Gesetz; Entsteinerungsklausel; Ziel der Raumordnung; Landesentwicklungsprogramm; A 94; Bundesautobahn über Dorfen; Antragsbefugnis; mündliche Verhandlung.

Eine durch Gesetz geänderte Norm einer landesrechtlichen Rechtsverordnung, hinsichtlich der die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang angeordnet worden ist ("Entsteinerungsklausel"), kann eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sein.

Vorbehaltlich landesrechtlicher Besonderheiten kann eine solche Vorschrift Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.

GG Art. 100; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; BayAGVwGO Art. 5 Satz 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; ROG § 4 Abs. 1; (bay) Gesetz zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes und der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern § 2 Nr. 4

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EuGH, 11.01.2000 - C-174/98

Rechtsmittel - Zugang zu Informationen - Beschluß der Kommission 94/ 90/ EGKS, EG, Euratom - Tragweite der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses - Unzureichende Begründung - Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten - Grundsätze der Gleichstellung der Parteien und Wahrung der Verteidigungsrechte

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. März 1998 in der Rechtssache T-83/ 96 (Van der Wal/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung der Kommission vom 29. März 1996, mit der diese den Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert hat, wird aufgehoben.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten als Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht (Rechtssache T-83/ 96) und als Streithelfer im vorliegenden Verfahren (Rechtssache C-189/ 98 P).

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