Rechtsprechung zu § 107 MarkenG
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BGH, 25.03.1999 - I ZB 22/96 - PREMIERE II

Der einem IR-Markeninhaber zustehende Schutzerstreckungsanspruch (§§ 107, 33 Abs. 2 MarkenG) darf nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen von Eintragungshindernissen nach der PVÜ, verneint werden.

MarkenG § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2

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BGH, 03.04.2008 - I ZB 46/05 - Käse in Blütenform II

Der Schutzerstreckung einer IR-Marke, die aus der äußeren Form der Ware besteht, kann das Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form i. S. von Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ entgegenstehen, wenn die Form funktionsbedingt ist. Davon ist bei der äußeren Form eines Käses auszugehen, bei dem die Streifen und Rillen auf der Oberfläche beim Einfüllen und Pressen des Käses entstehen und bei dem die Einkerbungen Portionierungshilfen sind.

PVÜ Art. 6 quienquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107

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BGH, 24.05.2007 - I ZB 66/06 - Rado-Uhr III

Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2

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BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00 - Käse in Blütenform

a) Der Verkehr sieht in einer bestimmten Formgestaltung einer Ware nur dann einen Herkunftshinweis, wenn er die Form nicht einer konkreten Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen. Dies ist von Ware zu Ware unterschiedlich. Für einen Herkunftshinweis spricht dabei, daß es sich um eine willkürliche Formgebung handelt, die sich von anderen Gestaltungen durch wiederkehrende charakteristische Merkmale unterscheidet.

b) Im Rahmen des dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Eintragungshindernisses des Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der Formenvielfalt zu berücksichtigen. Liegt die beanspruchte Form im Rahmen einer auf diesem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 2

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BGH, 15.12.1999 - I ZR 114/97 - PLAYBOY

a) Angehörige von Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft können sich aufgrund von Art. 5 des Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892 zur Erfüllung des Benutzungszwanges für eine IR-Marke gemäß §§ 107, 26 MarkenG auch auf Benutzungshandlungen berufen, die in der Schweiz stattgefunden haben.

b) Für die Frage, welche Voraussetzungen für eine rechtserhaltende Benutzung erfüllt sein müssen, gilt auch in einem solchen Fall die Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG, nicht schweizerisches Recht.

MarkenG § 26; Deutsch-schweizerisches Übereinkommen betr. den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz v. 13. April 1892 Art. 5; PVÜ Art. 2

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BGH, 20.11.2003 - I ZB 46/98 - Rado-Uhr II

a) Bei der Feststellung der Unterscheidungseignung einer dreidimensionalen Marke, die die Form der Ware darstellt, ist auch auf die Verhältnisse auf dem jeweiligen Warengebiet und die dort vorhandenen Gestaltungsformen abzustellen.

b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuses.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 107; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2

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BGH, 02.12.2004 - I ZB 8/04 - LOKMAUS

a) Die Regelung des Art. 5 Abs. 2 MMA, wonach die nationale Behörde ihre Schutzverweigerung dem Internationalen Büro vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke unter Angabe aller Gründe mitzuteilen hat, verlangt nicht, daß in der Anzeige der Schutzverweigerung bereits sämtliche Tatsachen angeführt werden müssen, mit denen die Schutzversagung begründet werden soll. Die Berücksichtigung neuer Tatsachen im anschließenden amtlichen und gerichtlichen Verfahren ist möglich, solange hierdurch der Beweggrund für die Schutzversagung nicht ausgetauscht wird.

b) Zur Eintragbarkeit der Bezeichnung LOKMAUS für Handregler zur digitalen Steuerung einer Spielzeugmodellbahnanlage.

MMA Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 14.12.2000 - I ZB 27/98 - SWATCH

a) Bei der dreidimensionalen Marke ist es - wie bei jeder anderen Markenform - für die Frage der Unterscheidungskraft allein maßgebend, daß der angesprochene Verkehr in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erblickt; dabei müssen die durch die technische Funktion bestimmten Gestaltungselemente außer Betracht bleiben.

b) Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuseträgers.

MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2; MarkenRL Art. 2, 3; MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 14.12.2000 - I ZB 26/98 - OMEGA

Zur Unterscheidungskraft eines Uhrengehäuserings.

MMA Art. 5 Abs. 1; PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2; MarkenRL Art. 2, 3; MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 14.12.2000 - I ZB 49/98

Gründe: I. Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete dreidimensionale IR-Marke Nr. 640 197 Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren "Montres" (Armbanduhren): …

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