Rechtsprechung zu § 114 MarkenG
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BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97 - IMMUNINE/IMUKIN

Die Verwendung einer Marke in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren stellt keine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG dar. Die Durchführung eines vorgeschriebenen Zulassungsverfahrens für ein mit der Marke zu bezeichnendes Arzneimittel kann jedoch grundsätzlich als ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG angesehen werden.

MarkenG § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1

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BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96 - MONOFLAM/POLYFLAM

Zur Gefahr der Verwechslung der Marken "MONOFLAM" und "POLYFLAM", insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines Verständnisses der Marken als Gegensatzpaar.

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96 - LORA DI RECOARO

Eine Herstellerangabe kann als Zeichenbestandteil im Gesamteindruck eines Mehrwortzeichens auch dann zurücktreten, wenn sie im Verkehr zwar noch nicht bekannt, aber als solche erkennbar ist.

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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