Rechtsprechung zu § 28 MarkenG
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BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97 - MTS
a) Der Rechtsnachfolger kann nach §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Patentamt den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Setzt der Rechtsnachfolger das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann der Rechtsvorgänger den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgen.
b) Die Erklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG kann hilfsweise für den Fall erklärt werden, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig ist.
MarkenG §§ 31, 28 Abs. 2, § 156 Abs. 3 und Abs. 5; ZPO § 265 Abs. 2
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BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99 - Hotel Adlon
a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.
b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes und regelmäßig nicht sittenwidrig.
MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 15.12.1999 - I ZB 29/97 - FRENORM/FRENON
a) Auch unter Geltung des Warenzeichengesetzes reicht es für die Widerspruchsbefugnis des - noch nicht eingetragenen - Rechtsnachfolgers aus, daß der Antrag auf Umschreibung des Zeichens in der Zeichenrolle gestellt ist.
b) Gegen die Anwendung von § 43 Abs. 1, § 26 MarkenG i. V. mit § 158 Abs. 3 Satz 1 MarkenG in einem vor dem 1. Januar 1995 begonnenen Widerspruchsverfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
c) Zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden ebenfalls eingetragenen Form.
MarkenG § 28 Abs. 2, § 158 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 26; WZG § 5 Abs. 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2
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BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98 - DIE PROFIS
Für die Beurteilung, ob ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem sich die Partei im Prozeß zu erklären hat. Dabei ist sie verpflichtet, die ihr zugänglichen Informationen in ihrem Unternehmen und von denjenigen Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.
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BGH, 05.11.1998 - I ZR 176/96 - Achterdiek
Zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung einer Wort-/ Bildmarke mit einem Wortbestandteil, der für beachtliche Teile des Verkehrs beschreibend ist, in Formen, die zwar den Wortbestandteil übernehmen, sonst aber durch Abwandlungen, Zusätze und/ oder Weglassungen von der Eintragung abweichen.
MarkenG § 26 Abs. 3
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BGH, 17.04.2007 - X ZB 41/03 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren
a) Hat das Prozessgericht die Sequestration eines Patents angeordnet, das sich im Einspruchsverfahren befindet, so ist der Sequester befugt, in Vertretung des Patentinhabers Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung der Patentabteilung einzulegen.
b) Wie im Nichtigkeitsverfahren ist auch im Einspruchsverfahren § 265 Abs. 2 ZPO mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass ein Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ohne Zustimmung des Einsprechenden nicht berechtigt ist, in die Verfahrensstellung des Patentinhabers einzutreten.
c) Der Einzelrechtsnachfolger des Patentinhabers ist berechtigt, dem Einspruchsverfahren als Streithelfer des Patentinhabers beizutreten.
ZPO § 938 Abs. 2, § 265 Abs. 2, § 66; PatG § 99 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 30 Abs. 3
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BGH, 24.02.2000 - I ZR 168/97
Ballermann
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche nicht Inhaberin einer eingetragenen Marke sein.
MarkenG § 7
