Rechtsprechung zu § 3 MarkenG
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BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05 - Farbmarke gelb/grün II

Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält (EuGH, Urt. v. 24. 6. 2004 - C-49/ 02, Slg. 2004, I-6129 = GRUR 2004, 858 Tz 34 - Heidelberger Bauchemie; Aufgabe von BGH, Beschl. v. 19. 9. 2001 - I ZB 3/ 99, GRUR 2002, 427 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/ grün I).

Die im Anmeldeformular in Bezug genommene Beschreibung der Marke kann - besonders bei nicht unmittelbar grafisch darstellbaren Zeichen - Bestandteil der grafischen Darstellung i. S. des § 8 Abs. 1 MarkenG und der Wiedergabe der Marke i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sein. In diesem Fall bestimmt sie maßgeblich den mit der Marke beanspruchten Schutzgegenstand.

Eine Änderung der begehrten Marke im Eintragungsverfahren, die über die Regelung des § 39 MarkenG hinausgeht und den Schutzgegenstand verändert, verstößt gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke. Sie ist unzulässig. Das gilt auch, wenn der eine Vielzahl von Gestaltungen umfassende Schutzgegenstand auf eine dieser Gestaltungen beschränkt werden soll.

MarkenG § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 39

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BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05 - FUSSBALL WM 2006

a) "FUSSBALL WM 2006" ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als "Ereignismarken" oder "Eventmarken" ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine "Ereignismarke" kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

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BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de

a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.

b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.

c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.

d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet- Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.

e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12

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BGH, 15.06.2000 - I ZB 4/98 - Buchstabe "K"

Zur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wortmarke angemeldeten Einzelbuchstabens.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 17.02.2000 - I ZB 34/97

Gründe: I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Wortfolge "Bücher für eine bessere Welt" bezogen auf die Waren "Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je bespielt, Druckereierzeugnisse".

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BGH, 17.02.2000 - I ZB 31/97

Gründe: I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 8. Juli 1993 eingereichten Anmeldung Markenschutz für die Wortfolge "Bücher für eine humanere Welt" bezogen auf die Waren "Bücher, Zeitschriften, Druckereierzeugnisse, Schallplatten, Compact Disc, Kassetten, Filme (Video-, Fernseh-, Kinofilme) je ...

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BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97 - MAG-LITE

Zur Prüfung der Verwechslungsgefahr, wenn aus einer eingetragenen Formmarke, die in der äußeren Erscheinung der Ware selbst besteht (hier: Stablampe), gegen den Vertrieb der entsprechenden Ware eines Konkurrenten vorgegangen wird.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 24.05.2007 - I ZB 66/06 - Rado-Uhr III

Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden Warengebiet eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenvielfalt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke beanspruchte Form freizuhalten.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; PVÜ Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2

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BFH, 19.10.2006 - III R 6/05

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1

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BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

ZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1

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