Rechtsprechung zu § 82 MarkenG
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BGH, 02.10.2002 - I ZB 27/00 - TURBO-TABS
a) Hat die mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht zu einer Sachentscheidung geführt und hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen (§ 82 Abs. 1 MarkenG, § 128 Abs. 2 ZPO), ist ein nach der mündlichen Verhandlung erfolgter Richterwechsel auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich unschädlich. Leidet das mit Zustimmung der Parteien angeordnete schriftliche Verfahren an Verfahrensmängeln (hier: keine Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und eines Verkündungstermins sowie ein Zeitraum von mehr als drei Monaten zwischen der Zustimmung der Beteiligten zum schriftlichen Verfahren und der Entscheidung), so können diese nicht mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht werden.
b) Läßt das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG nicht zu, ist es letztinstanzliches Gericht i. S. des Art. 234 Abs. 3 EG. Ob eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG durch das Bundespatentgericht wegen Entzugs des gesetzlichen Richters mit der (zulassungsfreien) Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG gerügt werden kann, kann offenbleiben, wenn gegen eine Pflicht zur Vorlage jedenfalls nicht in unhaltbarer Weise verstoßen worden ist.
MarkenG § 78 Abs. 3, § 83 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6; ZPO § 128 Abs. 2
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BGH, 24.06.1999 - I ZA 1/98 - Verfahrenskostenhilfe
Im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren sind über die in § 88 Abs. 1 MarkenG besonders genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung hinaus in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1 MarkenG auch sonstige Vorschriften, wie diejenigen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, anwendbar.
MarkenG § 88 Abs. 1
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BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07 - Münchner Weißwurst
Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen.
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BGH, 03.07.2003 - I ZB 36/00 - MAZ
Das rechtliche Gehör kann verletzt sein, wenn das Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Aufklärung als sicher darstellt und deshalb der Beschwerdeführer davon absieht, zu einem gerichtlichen Hinweis Stellung zu nehmen.
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
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BGH, 21.02.2008 - I ZB 24/05 - VISAGE
Ein Zeichen kann durch die Benutzung als Bestandteil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit einer anderen Marke eigenständige Unterscheidungskraft erlangen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise infolge dieser Benutzung die nur durch den fraglichen Bestandteil gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend verstehen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - C-353/ 03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 30 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/ Mars). Für den Nachweis einer solchen durch Benutzung als Bestandteil eines komplexen Zeichens erworbenen eigenständigen Unterscheidungskraft des fraglichen Bestandteils reicht es nicht aus, lediglich die Benutzung des Gesamtzeichens zu belegen.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
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BGH, 01.03.2007 - I ZB 33/06 - WEST
Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, so muß der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des Gerichts ausgeführt hätte; die insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden.
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3
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BGH, 20.07.2006 - I ZB 39/05
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zugestellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten gereicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.
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BGH, 13.10.2004 - I ZB 10/02 - Roximycin
Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 9
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BGH, 28.08.2003 - I ZB 26/01 - PARK &
Verwendungsbeispiele, mit denen das Gericht ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegen möchte, müssen in das Verfahren eingeführt werden. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein. Dies ist in der Sitzungsniederschrift oder spätestens in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu dokumentieren. Handelt es sich um Verwendungen im Internet, empfiehlt es sich, die entsprechenden Seiten auszudrucken und entsprechend zu kennzeichnen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30. 1. 1997 - I ZB 3/ 95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).
