Rechtsprechung zu § 82 MarkenG
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BGH, 13.10.2004 - I ZB 10/02 - Roximycin

Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 9

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BGH, 28.08.2003 - I ZB 26/01 - PARK &

Verwendungsbeispiele, mit denen das Gericht ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegen möchte, müssen in das Verfahren eingeführt werden. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein. Dies ist in der Sitzungsniederschrift oder spätestens in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu dokumentieren. Handelt es sich um Verwendungen im Internet, empfiehlt es sich, die entsprechenden Seiten auszudrucken und entsprechend zu kennzeichnen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30. 1. 1997 - I ZB 3/ 95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; § 78 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1

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BGH, 01.02.2000 - X ZB 27/98 - Kupfer-Nickel-Legierung

a) Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör genügt es, wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer Partei wartet. Eine Fristsetzung ist zweckmäßig, aber nicht nötig.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht nach Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung (§ 78 PatG) kurzfristig und ohne besondere Ankündigung im schriftlichen Verfahren entscheidet, sofern der Gegenseite ausreichend Gelegenheit verbleibt, ihrerseits mündliche Verhandlung oder Einräumung einer Äußerungsfrist zu beantragen.

PatG 1981 § 100 Abs. 3

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BGH, 27.01.2000 - I ZB 39/97 - MTS

a) Der Rechtsnachfolger kann nach §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG vom Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Eintragung des Rechtsübergangs beim Patentamt den Anspruch aus der Anmeldung geltend machen. Setzt der Rechtsnachfolger das Anmeldeverfahren aber nicht selbst fort, so kann der Rechtsvorgänger den Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke weiterverfolgen.

b) Die Erklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG kann hilfsweise für den Fall erklärt werden, daß das angemeldete Zeichen nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes nicht eintragungsfähig ist.

MarkenG §§ 31, 28 Abs. 2, § 156 Abs. 3 und Abs. 5; ZPO § 265 Abs. 2

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BGH, 20.01.2000 - I ZB 50/97 - Micro-PUR

a) Die Feststellung der Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts ist formfrei möglich.

b) Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet im Beschwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 MarkenG statt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein darüber hinausgehender Anspruch auf mündliche Verhandlung herleiten.

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

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BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97 - PAPPAGALLO

Zur Frage der Prägung des Gesamteindrucks einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden farbig eingetragenen Marke.

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 03.12.1998 - I ZB 14/98 - DILZEM

Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG dient allein der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung.

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3

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