Rechtsprechung zu § 4 MuSchG
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BVerwG, 26.04.2005 - 5 C 11.04

Berufskrankheit, Risiko der Entstehung einer -; Beschäftigungsverbot, mutterschutzrechtliches -; Erzieherin, Mumpserkrankung als Berufskrankheit; Gefährdung, erhöhte - für werdende Mutter; Infektionsgefahr, besondere -; Infektionskrankheit als Berufskrankheit; Mutterschutzrecht, Beschäftigungsverbot.

Eine in einem Kindergarten als Erzieherin tätige werdende Mutter, die nicht über Mumps-Antikörper verfügt, ist aufgrund ihrer Tätigkeit der Gefahr, sich mit Mumps zu infizieren, im Sinne der Nummer 3101 der Anlage zu § 1 Berufskrankheiten-Verord-nung besonders ausgesetzt. Dieses Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit be-wirkt nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 2. Alternative MuSchG ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.

MuSchG § 4 Abs. 2 Nr. 6; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Nr. 3101 Anlage zu § 1

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BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99

Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche Mutterschutzfristen

Gehören Sachbezüge zum Arbeitsentgelt und sind sie nicht frei widerruflich - hier: Überlassung eines Firmenfahrzeugs zum unbeschränkten privaten Gebrauch -, so sind sie der Arbeitnehmerin nicht nur während eines Beschäftigungsverbots im Sinne des § 3 Abs. 1, § 4 MuSchG, sondern regelmäßig auch während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG weiterzugewähren.

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BGH, 12.04.2006 - XII ZR 31/04

a) Auch soweit Erziehungsgeld nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (hier: gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder), ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen eigener (hier: notwendiger) Selbstbehalt sichergestellt ist (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/ 04 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der seinen minderjährigen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil, der aufgrund einer unterhaltsrechtlich zu akzeptierenden Rollenwahl in seiner neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezugs von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/ 98 - FamRZ 2001, 1065).

BGB §§ 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3; BErzGG § 9

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EuGH, 27.02.2003 - C-320/01

Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Schutz der werdenden Mutter

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/ 207 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Arbeitgeber nach nationalem Recht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt ist, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat.

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BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 588/00

Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch aus § 11 MuSchG grundsätzlich aus (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts). Bewirkt eine bestehende Krankheit erst bei Fortführung der Beschäftigung die weitere Verschlechterung der Gesundheit und dadurch die Unfähigkeit zur Arbeitsleistung, kommt es darauf an, ob die Ursache hierfür ausschließlich in der Schwangerschaft liegt. In diesem Falle ist der Anspruch auf Mutterschutzlohn gegenüber dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig.

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BAG, 15.11.2000 - 5 AZR 365/99

Zuweisung einer Ersatztätigkeit bei Beschäftigungsverbot

Ist eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbots gehindert, die vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, darf ihr der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens eine andere zumutbare Tätigkeit zuweisen. Die Zuweisung muß die Ersatztätigkeit so konkretisieren, daß beurteilt werden kann, ob billiges Ermessen gewahrt ist.

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BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 883/06

Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots

Tatbestand: Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

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BAG, 15.06.2004 - 9 AZR 483/03

Annahmeverzug - Beschäftigungsverbot - Bergbau

Führt eine bergrechtlich vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung zur Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zu dem Ergebnis, die Beschäftigung des Bergmanns sei gesundheitlich bedenklich, darf das Unternehmen den Bergmann nicht für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG beschäftigen. Die Richtigkeit der bescheinigten Bedenken ist gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte für Arbeitssachen gewähren dazu Rechtsschutz, indem sie in einem auf Beschäftigung gerichteten Rechtsstreit die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Arzt überprüfen und gegebenenfalls ersetzen.

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BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

1. Die Frage des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft vor der geplanten unbefristeten Einstellung einer Frau verstößt regelmäßig gegen § 611 a BGB.

2. Das gilt auch dann, wenn die Frau die vereinbarte Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zunächst nicht aufnehmen kann.

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BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 443/01

Ärztliches Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn

Tatbestand: Die Parteien streiten über Mutterschutzlohn auf Grund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots.

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