Rechtsprechung zu § 8a MuSchG
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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender Zustimmung des Betriebsrats zur Wiedereinstellung

Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur (Wieder-) Einstellung eines Arbeitnehmers kann für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht begründen, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt.

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