Rechtsprechung zu § 2 NachwG
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BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 89/01

Nachweis tarifvertraglicher Ausschlußfristen

1. Findet in einem Betrieb kraft betrieblicher Übung ein Tarifvertrag Anwendung, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer Niederschrift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG hierauf hinzuweisen. Eines gesonderten Hinweises auf die in dem Tarifvertrag geregelte Ausschlußfrist bedarf es nicht.

2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten nicht, haftet er dem Arbeitnehmer gemäß §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz.

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BAG, 23.01.2002 - 4 AZR 56/01

Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz - Auslage im Betrieb

1. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer tarifvertraglichen Ausschlußfrist genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages hingewiesen wird.

2. Auch wenn die Verpflichtung zur Auslage des Tarifvertrages im Betrieb verletzt wird, gilt die Ausschlußfrist. Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin hat keinen Schadensersatzanspruch.

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BAG, 08.06.2005 - 4 AZR 406/04

Eingruppierung und Nachweisgesetz

1. Die Verpflichtung zu einer kurzen Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NachwG erfüllt der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Anwendungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages regelmäßig durch eine Arbeitsplatz- oder Stellenbeschreibung. Dieser Nachweis kann auch in einer Stellenausschreibung enthalten sein.

2. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, den Nachweis durch Angabe der Vergütungs- und Fallgruppe zu führen.

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BAG, 05.11.2003 - 4 AZR 689/02

Korrigierende Rückgruppierung - Darlegungslast

Bei der korrigierenden Rückgruppierung erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er überhaupt einen Fehler bei der Bewertung der Tätigkeit (en) des Angestellten aufzeigt; vielmehr muss die Vermeidung des Fehlers zur Folge haben, dass dem Angestellten Vergütung nach der mitgeteilten Vergütungsgruppe nicht zusteht (im Anschluss an Senat 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/ 96 - BAGE 88, 69 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 239; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/ 99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/ 99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 4).

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BAG, 29.05.2002 - 5 AZR 105/01

Tarifliche Ausschlußfrist - Nachweisgesetz

Tatbestand: Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und Auslösung. Der Kläger war seit 3. Februar 1999 bei der Beklagten als Estrichleger/ Kolonnenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) ...

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BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 676/02

Ausschlussfristen - Nachweisgesetz - Mitverschulden

Tatbestand: Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 469/02

Ausschlußfristen, Nachweis eines neu abgeschlossenen Tarifvertrags

Nach § 3 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen erstmals abgeschlossenen Haustarifvertrag schriftlich mitzuteilen.

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BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 998/06

Vertragsauslegung - Tarifvertrag - zwingende Wirkung - Betriebsübergang

Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.

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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

Hinzuziehung eines Sachverständigen

1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.

2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.

3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.

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BAG, 21.02.2007 - 4 AZR 258/06

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Tatbestand: Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche, die der Kläger unter Berufung auf den Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 17. März 2004 (TV Mindestlohn ...

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