Gesetzesstand: 1. Juli 2008
Urteilsübersichten zu § 26 OWiG:
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Rechtsprechung zu § 26 OWiG
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BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51
Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.
StGB § 240, § 59, § 44
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