Rechtsprechung zu § 26 OWiG
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BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

Bei § 240 StGB muß der Täter die Tatumstände des § 240 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.

StGB § 240, § 59, § 44

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