Rechtsprechung zu § 30 OWiG
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BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.
OWiG § 30
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BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05
a) Die Unterbrechung der Verjährung gegen wenigstens ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt dazu, daß auch die an sich verjährten Handlungen anderer Organe für die Bemessung des Bußgelds gegen das dahinterstehende Unternehmen herangezogen werden können, soweit die Handlungen sämtlicher Organe - hier im Hinblick auf die Umsetzung einer einheitlichen Kartellabsprache - aufgrund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen prozessualen Tat zusammengefaßt sind.
b) Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, um so höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will.
OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 38 Abs. 4 Satz 1 a. F. (GWB n. F. § 81 Abs. 2 Satz 1)
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BGH, 04.10.2007 - KRB 59/07 - Akteneinsichtsgesuch
a) Dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen ist Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.
b) Mögliche Geschäftsgeheimnisse der anderen (Neben-) Betroffenen hindern die Akteneinsicht grundsätzlich nicht.
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BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde hat die "Pflichtrestmülltonne" für gewerbliche Siedlungsabfälle zum Gegenstand.
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BFH, 07.07.2004 - X R 24/03
Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren.
AO 1977 § 85, § 88, § 93, § 97, § 162, § 174 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 2, 3, Art. 106, 107, 108
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BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96
Gründe: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin oder KG) ist eine KG, die das Unternehmen einer weiteren KG, der X-KG, gepachtet hat. Einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG und der X-KG ist X.
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EuG, 11.03.1999 - T-134/94
"EGKS-Vertrag - Wettbewerb - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Informationsaustauschsystem - Geldbuße - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung"
1. Die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung 94/ 215/ EGKS der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 des EGKS-Vertrags betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern gegen die Klägerin verhängten Geldbuße wird auf 110 000 EURO festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.
