Rechtsprechung zu § 88 OWiG
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BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00
Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.
OWiG § 30
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BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde hat die "Pflichtrestmülltonne" für gewerbliche Siedlungsabfälle zum Gegenstand.
