Rechtsprechung zu § 16 RVG
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BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - Berufungsrücknahme

Gründe: I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem RVG für das Berufungsverfahren.

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

ZPO § 114

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BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

a) Zur Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache (Anschluß an Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/ 04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Zu der Frage, ob ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß im Fall seiner Unanfechtbarkeit in materielle Rechtskraft erwächst.

ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 Satz 2

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BGH, 07.02.2008 - IX ZR 149/04

a) Zur Beratungspflicht des Anwalts über die Wirkungen einer Mietoptionsklausel.

b) Erhält der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den neuen Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen, so begründet dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen.

BGB § 675; BRAO § 51b a. F.

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BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R

Zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss

Tatbestand: Umstritten ist die Höhe der einer psychologischen Psychotherapeutin im Verfahren vor dem Berufungsausschuss zu erstattenden Rechtsanwaltskosten.

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BVerwG, 21.06.2007 - 4 KSt 1001.07

Kostenfestsetzung; Entscheidung durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; Erinnerung; Vergütung des Rechtsanwalts im Erinnerungsverfahren.

§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

VwGO § 151 Satz 1, §§ 164, 165; RVG § 18 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

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BVerwG, 18.06.2007 - 4 KSt 1002.07

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BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II

a) Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.

b) Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i. S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0, 8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101

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BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06

Zum Anwendungsbereich des § 352 StGB bei Honorarvereinbarungen.

StGB § 352

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BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

a) Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

b) Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

c) Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.

BRAO § 43 c; FAO § 5

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