Rechtsprechung zu § 19 RVG
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BVerwG, 21.06.2007 - 4 KSt 1001.07
Kostenfestsetzung; Entscheidung durch Urkundsbeamte der Geschäftsstelle; Erinnerung; Vergütung des Rechtsanwalts im Erinnerungsverfahren.
§ 18 Nr. 5 RVG erfasst auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
VwGO § 151 Satz 1, §§ 164, 165; RVG § 18 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.
ZwVerwVO § 24, § 25, § 26, § 27 Abs. 2; ZwVwV § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19; BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 1; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 1 4
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BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 36/07
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung - Berufungsrücknahme
Gründe: I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach dem RVG für das Berufungsverfahren.
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BGH, 19.10.2006 - V ZB 91/06
a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i. V. m. Nr. 1008 RVG-VV).
b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05
a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof.
b) Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten.
RVG VV Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 12.04.2007 - VII ZB 98/06
Ist der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt worden, der Auftrag für das Hauptsacheverfahren unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, ist die Prozessgebühr aus dem selbständigen Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.
RVG § 2 Abs. 2, Anlage 1, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 5; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 37 Nr. 3
