Rechtsprechung zu § 41 RVG
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BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R

Waise - Kriegswaise - Waisenrente - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente - Fähigkeit zum Selbstunterhalt - Vermögen - Zinsen - Vermögensstamm - Vermögenssubstanz - Vermögensverzehr - Unterhalt - Unterhaltsersatz

Eine vermögende Waise kann sich - jedenfalls nach Vollendung des 27. Lebensjahres - selbst unterhalten, auch wenn sie dazu den Stamm ihres Vermögens angreifen muß.

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