Rechtsprechung zu Art. 21 ScheckG
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BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.

BGB §§ 254, 989, 990; ScheckG Art. 21

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BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00

Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird, hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher (Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.

BGB §§ 989, 990; ScheckG Art. 21

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BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluß an BGH WM 1996, 248).

BGB §§ 990, 989, ScheckG Art. 21

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BGH, 18.07.2000 - XI ZR 263/99

Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser bei der Entgegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.

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