Rechtsprechung zu § 104 StGB
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BVerfG, 04.11.2000 - 1 BvQ 31/00
Gründe: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einer Versammlung keine Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der deutschen Bundesländer - zu verwenden.
