Rechtsprechung zu § 109a StGB
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BGH, 06.11.2003 - 1 StR 24/03

1. Der Erwerb von Insiderpapieren in der Absicht, sie anschließend einem anderen zum Erwerb zu empfehlen, um sie dann bei steigendem Kurs - infolge der Empfehlung - wieder zu verkaufen (sog. Scalping), ist kein Insidergeschäft, sondern eine Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG.

2. Eine solchermaßen motivierte Empfehlung ist auch dann eine verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation, wenn die Empfehlung nach fachmännischem Urteil sachlich gerechtfertigt wäre.

3. Zwischen den Vorschriften des § 88 Nr. 2 BörsG aF und den § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG besteht Unrechtskontinuität.

WpHG § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Nr. 4, § 39 Abs. 1 Nr. 2; BörsG a. F. § 88 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 2; StGB § 1

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