Rechtsprechung zu § 11 StGB
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BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.

2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn.

4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266; AO § 393

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BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.

b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 299 Abs. 2

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BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, die sich in städtischem Alleinbesitz befindet und deren wesentliche Geschäftstätigkeit die Versorgung der Einwohner mit Fernwärme ist, ist Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB, wenn die Stadt die Geschäftstätigkeit im öffentlichen Interesse steuert.

2. Liegen wegen einer Veränderung der Strafdrohung die Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 4 StGB vor, so ist § 2 Abs. 3 StGB zu beachten.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c), § 78 b Abs. 4

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BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

1. Wird ein Ergänzungsrichter oder -schöffe erst nach Beginn der Hauptverhandlung hinzugezogen, so ist das Gericht vorschriftswidrig besetzt. Die Revision kann aber hierauf nur gestützt werden, wenn der Einwand nach § 222 b Abs. 1 StPO rechtzeitig erhoben worden ist.

2. Die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mgH (TLG) ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 332 Abs. 1, 3 a. F. StPO §§ 222 b Abs. 1, 226, 338 Nr. 1; GVG § 192 Abs. 2, 3.

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BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

1. Ein Mitarbeiter in der Bauabteilung der Flughafen Frankfurt/ Main AG ist nicht Amtsträger, weil die Flughafengesellschaft keine "sonstige Stelle" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist (im Anschluß an BGHSt 43, 370).

2. Mehrere in demselben Rechtszug abgegebene falsche eidesstattliche Versicherungen stehen in Tatmehrheit, soweit sie nicht durch zusätzliche Umstände materiell-rechtlich zu einer einheitlichen Tat verklammert werden.

StGB §§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 52, 156, 332; UWG aF § 12 Abs. 2;

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BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff.; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren einziger Gesellschafter das Bayerische Rote Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist kein Amtsträger i. S. des § 11 I Nr. 2 StGB.

2. Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen noch bejahen, wenn nach Ablauf der Strafantragsfrist das absolute in ein relatives Antragsdelikt umgewandelt wird (§ 12 II, § 22 I UWG aF; § 299 I, § 301 I StGB).

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BGH, 18.04.2007 - 5 StR 506/06

Ein Mitarbeiter einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft ist kein Amtsträger, wenn die Wohnungsbaugesellschaft nur einer von vielen Anbietern von Wohnraum ist, der mit städtischen Belegungsrechten belastet ist (im Anschluss an BGHSt 38, 199).

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c

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BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer

Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten; Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; erhöhte Besteuerung nicht verbotener Gewaltspielautomaten; Sperrwirkung des Bundesrechts


Die von einer Kommune in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehene erhöhte Besteuerung von Gewaltspielautomaten, für die das Bundesrecht zwar gewisse Beschränkungen, aber kein generelles Verbot enthält, verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 98, 106 [130/ 131]; 98, 265 [298 ff.]) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

GewO §§ 33 c ff.; GG Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; GjS § 1 Abs. 3, §§ 6, 21; JÖSchG § 8; OWiG § 118; StGB § 131 Abs. 1, § 11 Abs. 3

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BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

Rechtsbeugung durch DDR-Richter.

StGB § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 336; StGBEG Art. 315 Abs. 1; StGB-DDR § 244; Verf-DDR Art. 96 Abs. 1; GVG-DDR § 3, § 20 Abs. 2; ZPO-DDR § 28 Abs. 2; AGB-DDR § 54 Abs. 2 S. 1 Buchst. b; EinigVtr Art. 8, Art. 9

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