Rechtsprechung zu § 11 StGB
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BVerwG, 17.01.2002 - 7 C 23.01

Entschädigungsberechtigung; bewegliche Sache; schriftlicher Beleg; Fotodokument; schädigende Maßnahme; Eigentumsverlust; Anscheinsbeweis;

Die rechtsstaatswidrige Verhaftung des Eigentümers einer beweglichen Sache durch DDR-Stellen begründet eine Vermutung für deren schädigungsbedingten Verlust, wenn er die Sache bei seiner Verhaftung nachweislich mitgeführt hatte.

EntschG § 5 a Abs. 5

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BGH, 18.12.2001 - 1 StR 268/01

Nebenklage ist auch im Sicherungsverfahren zulässig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

StPO §§ 395 ff, 414 ff

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BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Betreiben von so genannten Gewaltspielautomaten.

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BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich.

2. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nicht voraus, dass wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter ausgeführt werden.

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BGH, 05.12.2000 - 1 StR 411/00

Löst eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gelten im Verfahren gegen die juristische Person die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung.

OWiG § 30

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BGH, 21.09.2000 - 3 StR 323/00

Gründe: 1. Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:

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BGH, 13.07.2000 - 4 StR 271/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in drei Fällen und (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßregeln nach §§

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BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

Gründe: Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 14. März 2000 - 4 StR 284/ 99) beabsichtigt zu entscheiden:

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BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen Bestechlichkeit in elf Fällen, jeweils zugleich wegen eines Verstoßes gegen das Berliner Datenschutzgesetz, in fünf Fällen zugleich wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und in einem weiteren Fall zugleich wegen Untreue zu einer - zur Bewährung ...

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BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen "Bestechlichkeit durch Unterlassen der Diensthandlung, Beihilfe zur Bestechlichkeit in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen und Untreue in zwölf Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ...

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