Rechtsprechung zu § 12 StGB
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BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Katalogtat nach § 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat erheblich schädigen kann.

StGB § 129 a Abs. 2 Nr. 2

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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 31.05

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BVerwG, 29.03.2007 - 5 C 33.05

Einbürgerung, Anspruch auf - bei Maßregel der Besserung und Sicherung; Maßregel der Besserung und Sicherung als Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG; Straftat, Ausschluss der Einbürgerung bei Verurteilung wegen einer -; Verurteilung wegen einer Straftat, Maßregel der Besserung und Sicherung als -.

1. Eine selbständige Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG.

2. Bei einer selbständigen Maßregel der Besserung und Sicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde entsprechend § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG im Einzelfall, ob sie außer Betracht bleiben kann.

StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1; BZRG §§ 3, 4; StGB §§ 61 ff.

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BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 46/00

Allein die strafgerichtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung, die er als Justizangehöriger der DDR begangen hatte, führt nicht zwingend zum Widerruf seiner Zulassung. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO i. V. m. § 45 Abs. 1 StGB ist nicht anwendbar, wenn er nicht nach dem Tatzeitrecht der DDR bestraft worden ist, sondern nach dem konkret milderen Verbrechenstatbestand des § 339 StGB.

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 45 Abs. 1

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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.

Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.

Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.

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BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist auch dann nach den verschärften Maßstäben des Waffengesetzes 2002 geboten, wenn die Waffenbesitzkarte unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erteilt worden ist und danach, aber vor Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 eine die Unzuverlässigkeit nach dem neuen Recht begründende Tatsache eingetreten ist.

WaffG 2002 § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 7; WaffG 1976 §§ 5, 30 Abs. 4; SprengG § 47a

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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.

Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.

Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.

Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.

Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.

Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.

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BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R

Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage - Verbrechen - Entfernen eines Gullydeckels - Unmittelbarkeit - schädigende Einwirkung - Zweck - Mittel - Vorsatztat - Absicht - schwere Gesundheitsstörung - Anscheinsbeweis - äußere Umstände

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.

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