Rechtsprechung zu § 121 StGB
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BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R
Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe - Abwehr - Notwehr - Nothilfe
1. Ein "tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs. 1 S 1 OEG liegt bereits dann vor, wenn der Täter das Opfer vorsätzlich mit einer scharf geladenen, entsicherten Schusswaffe bedroht.
2. Zur Verletzung Dritter durch die rechtmäßige Abwehr eines Angriffs.
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BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R
Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter Vorsatz - Beweiswürdigung
1. Die Feststellung einer Gewalttat iS des OEG sowie deren Entschädigung setzt weder voraus, daß der Täter bekannt ist, noch daß er gezielt die Verletzung einer "bestimmten" Person in seinen Vorsatz aufgenommen hat (Abgrenzung zu dem Urteil des BSG vom 28. 3. 1984 - 9a RVg 1/ 83 = BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr. 4).
2. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen eine Person iS des § 1 Abs. 1 OEG kann auch dann vorliegen, wenn der Täter hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolges mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt.
3. Auf den (bedingten) Vorsatz des Täters kann aus äußeren Umständen geschlossen werden. Dabei ist bei typischen Geschehensabläufen eine Beweiswürdigung nach den Grundsätzen des sogenannten Anscheinsbeweises nicht ausgeschlossen.
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BGH, 15.09.2005 - III ZR 408/04
Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.
BGB § 839; StVollzG §§ 81 ff.
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BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R
Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz - schuldunfähiges Kind
Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz hat auch derjenige, der durch den (bedingt) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eines im strafrechtlichen Sinne schuldunfähigen, aber handlungsfähigen Kindes eine gesundheitliche Schädigung erleidet.
