Rechtsprechung zu § 130 StGB
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BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Versammlung "Gedenken an Rudolf Hess"; unmittelbare Gefahr der Verletzung von § 130 Abs. 4 StGB; mittelbare Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
1. § 130 Abs. 4 StGB ist ein die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsmäßiger Weise einschränkendes "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG.
2. Eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB ist auch anzunehmen, wenn durch positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: "Stellvertreter des Führers" Rudolf Hess) für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen wird.
GG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 4
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BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
Wer als Strafverteidiger in einem Verfahren wegen Volksverhetzung in einem Beweisantrag den unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Völkermord leugnet, macht sich damit grundsätzlich seinerseits nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Eine derartige Erklärung ist regelmäßig als verteidigungsfremdes Verhalten zu bewerten, für das die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB) nicht gilt. (Im Anschluß an BGHSt 46, 36)
StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3
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BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99
Der Tatbestand der Volksverhetzung in der Handlungsalternative des Verharmlosens des Holocaust (§ 130 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich auf Verteidigerhandeln nicht anzuwenden, wenn dem verteidigten Mandanten seinerseits Volksverhetzung i. S. d. Tatbestandes zur Last liegt. Insoweit greift die Tatbestandsausschlußklausel des § 86 Abs. 3 StGB (i. V. m. § 130 Abs. 5 StGB).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich lediglich den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.
StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3
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BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
StGB §§ 9 Abs. 1; 130
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BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08
Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde, Strafgesetzwidrigkeit, strafrichterliche Verurteilung, Volksverhetzung, verfassungsmäßige Ordnung, Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, Verhältnismäßigkeit, Ermessen.
1. Ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestütztes Vereinsverbot ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre des Vereins.
2. Der unter der nationalsozialistischen Herrschaft insbesondere an den deutschen und europäischen Juden begangene Völkermord ist als geschichtliche Tatsache eindeutig erwiesen und wird von der Strafvorschrift des § 130 Abs. 3 StGB als feststehend vorausgesetzt.
3. Ein Verein richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verboten, wenn er in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist.
4. Liegen die Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG vor, ist die Behörde jedenfalls in der Regel nicht gehalten, Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots und zum Ermessen anzustellen.
GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1, 2, 5; StGB § 130 Abs. 2, 3, 5; VStGB § 6 Abs. 1
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BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
§ 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.
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BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1753/03
Gründe: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB).
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BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift "Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg".
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BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvQ 34/09
Gründe: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB gestützten versammlungsrechtlichen Verfügung, mit welcher die vom Antragsteller für den 22. August 2009 in Wunsiedel ...
