Rechtsprechung zu § 131 StGB
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BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02
Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von Übergangsgebührnissen; Ruhegehalt.
1. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, die Voraussetzung für den vorläufigen Einbehalt eines Teils des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 3 Satz 1 WDO ist, genügt die Feststellung, dass der frühere Soldat das ihm zur Last gelegte schwerwiegende Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Senats).
2. Das Vorrätighalten und Anbieten einer großen Anzahl von Gewalt- und Horrorvideos unter Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Nr. 4 StGB stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei Fehlen von Milderungsgründen in der Tat oder in der Person des Soldaten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigt.
SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 2; WDO § 126 Abs. 3, 5; StGB § 131 Abs. 1
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BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99
Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer
Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten; Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; erhöhte Besteuerung nicht verbotener Gewaltspielautomaten; Sperrwirkung des Bundesrechts
Die von einer Kommune in ihrer Vergnügungssteuersatzung vorgesehene erhöhte Besteuerung von Gewaltspielautomaten, für die das Bundesrecht zwar gewisse Beschränkungen, aber kein generelles Verbot enthält, verstößt nicht gegen den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 98, 106 [130/ 131]; 98, 265 [298 ff.]) aufgestellten Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
GewO §§ 33 c ff.; GG Art. 72 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; GjS § 1 Abs. 3, §§ 6, 21; JÖSchG § 8; OWiG § 118; StGB § 131 Abs. 1, § 11 Abs. 3
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BGH, 15.12.1999 - 2 StR 365/99
Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu Geldstrafen von fünfzig Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt und das sichergestellte Druckwerk "A." eingezogen. Vom Vorwurf, sich durch den Vertrieb weiterer Schriften wegen Verbreitung von Gewaltdarstellungen ...
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BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay
1. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG.
2. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wer in dieser Weise gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
3. a) Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform hinsichtlich fremder jugendgefährdender Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, zu deren Begründung es eines konkreten Hinweises auf ein bestimmtes jugendgefährdendes Angebot eines bestimmten Anbieters bedarf. Der Betreiber der Plattform ist nicht nur verpflichtet, dieses konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern muss auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
b) Aus der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform können sich neben der Verpflichtung, Angebote des konkreten Titels in Zukunft zu verhindern, besondere Prüfungspflichten hinsichtlich anderer Angebote des Versteigerers ergeben, der das ursprüngliche jugendgefährdende Angebot eingestellt hat.
UWG § 3, § 8 Abs. 1; JuSchG § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2; TMG § 7 Abs. 2; EWG-RL 2000/ 31 Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 1
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01
Rundfunkrechtliche Beanstandung; "pornographischer" Fernsehfilm; strafrechtlicher Pornographiebegriff; Strafbarkeit des Fernsehveranstalters; Verschlüsselung der Filme; Wahrnehmungshindernisse im Interesse des Jugendschutzes und Wegfall des Tatbestandes von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
EG-Fernsehrichtlinie Art. 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 Satz 2; GjSM §§ 6 Nrn. 2 und 3; StGB § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 und Abs. 2; VwVfG § 35 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 4
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BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 10.99
Gründe: I. Die Klägerin betätigt sich als Automatenaufstellerin. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Vergnügungssteuer für sog. Gewaltspiele im Monat November 1991. Dabei geht es um die Spiele Cadash, Air Buster, Aliens und Truxton. Nach der Vergnügungssteuersatzung der ...
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BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
Ein Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der Fluchtpläne eines DDR-Bürgers denunziert und so dessen Inhaftierung bewirkt hat, kann wegen Freiheitsberaubung unabhängig davon bestraft werden, ob er dabei eine offensichtliche, schwere Menschenrechtsverletzung in seinen Vorsatz aufgenommen hat, die auch eine Strafbarkeit der verantwortlichen DDR-Richter wegen Rechtsbeugung begründete (Abgrenzung von BGH, 29. April 1994, 3 StR 528/ 93, BGHSt 40, 125 und BGH, 8. Februar 1995, 5 StR 157/ 94, NStZ 1995, 288).
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BGH, 22.04.2005 - 2 StR 310/04
1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der BildTon-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.
2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.
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BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Betreiben von so genannten Gewaltspielautomaten.
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EuGH, 07.07.2005 - C-208/03
"Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust 'Kenntnis nimmt' - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Le Pen trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
