Rechtsprechung zu § 131 StGB
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EuG, 10.04.2003 - T-353/00
Handlung des Parlaments - Verlust eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments - Anwendung des nationalen Rechts - Nichtigkeitsklage - Handlung, die mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98
Auch im Ausbildungsverhältnis bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung.
Das LAG darf in aller Regel von einer Protokollierung der Beweisaufnahme nicht gemäß § 61 Abs. l Nr. l ZPO absehen, weil nicht auszuschließen ist, daß trotz fehlender Revisionszulassung durch das LAG sein Urteil aufgrund einer Zulassung durch das BAG der Revision unterliegt.
BBiG § 6 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 und 4; ZPO § 160 Abs. 3, 161 Abs. 1
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BGH, 15.12.1998 - VI ZR 386/97
Zur Frage, ob einem früheren Bürger der DDR wegen des Schadens, den er infolge einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der DDR erlitten hat, auf der Grundlage des Deliktsrechts oder des Staatshaftungsrechts Schadensersatzansprüche gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin der SED zustehen können.
DDR: ZGB §§ 11, 330, 331; DDR: StHG § 1
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BVerfG, 25.07.1998 - 1 BvQ 11/98
Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
