Rechtsprechung zu § 14 StGB
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BGH, 11.04.2001 - 3 StR 456/00
a) Zum Straftatbestand der pflichtwidrigen Verwendung von Baugeld.
b) Vorsätzliches Unterlassen (hier: der Führung eines Baubuchs) erfordert das Bewußtsein möglichen Handelns; sonst kommt Fahrlässigkeit in Betracht.
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BGH, 28.03.2007 - 5 StR 225/06
1. Ob im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz ein Gegenstand "besonders konstruiert für militärische Zwecke" ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der Ausfuhrliste (Fortführung von BGHSt 41, 348).
2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für Ausfuhren nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 AWV wirkt zugunsten sämtlicher Beteiligter des Ausfuhrvorgangs.
AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1
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BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 106/06
Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
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BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04
Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben
1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.
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BAG, 18.08.2005 - 8 AZR 542/04
Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der F GmbH wegen Nichtabführung von Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft durch die GmbH persönlich haftet.
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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04
Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05
Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens
Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
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BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03
1. Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durch CD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export der CDs dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- und Schutzlandsprinzips ausschließlich nach deutschem Urheberrecht.
2. Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. UrhG knüpft an den zivilrechtlichen Urheber- und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7 StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich relevant.
3. Der Versand von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.
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BGH, 17.02.2003 - II ZR 340/01
Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".
GmbHG § 38
