Rechtsprechung zu § 142 StGB
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BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gegen das ...

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BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung.

VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I (2) Satz 3

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BGH, 15.11.2001 - 4 StR 233/01

Ein "Unfall im Straßenverkehr" ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist.

StGB § 142 Abs. 1

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BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01

Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht; Meineid.

1. Der Meineid eines Soldaten ist regelmäßig mit der höchsten gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann.

2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar.

3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzliche Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft.

SG §§ 7, 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, § 23 Abs. 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; StGB §§ 20, 21, 142

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BGH, 20.11.2000 - NotZ 22/00

a) Trunkenheit im Verkehr und anschließende Unfallflucht stellen, auch wenn Personen nicht geschädigt wurden, die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars in Frage.

b) Die Prognose, ab welchem Zeitpunkt die Zweifel an der Eignung des Bewerbers entfallen, unterliegt der nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilung der Justizverwaltung (im Anschluß an BGHZ 134, 137).

BNotO § 6 Abs. 1; StGB §§ 142, 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a, Abs. 3 Nr. 2

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BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird.

StGB § 315 b Abs. 1, § 315 c Abs. 1

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BVerfG, 16.03.2001 - 2 BvR 65/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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BGH, 09.11.2005 - IV ZR 146/04

1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.

2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken.

3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.

AKB §§ 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV § 6 Abs. 1

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BVerfG, 15.03.2005 - 2 BvR 364/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient ...

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BSG, 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R

Unfallversicherungsschutz - Nothelfer - sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung der Amtsermittlungspflicht - erneute Zeugenvernehmung - Zurückverweisung

Tatbestand: Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung an die Klägerinnen nach ihrem durch einen Verkehrsunfall getöteten Ehemann bzw Vater W. H. (H.); umstritten ist insbesondere, ob H. bei diesem Unfall als Hilfeleistender unter ...

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