Rechtsprechung zu § 143 StGB
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BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.
Das Verbot des Züchtens von Hunden zur Vermeidung von Nach- kommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG.
Die strafrechtliche Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1 StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
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BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Parlamentsvorbehalt; Tierschutz; Leben; Gesundheit; Schutzpflicht; Nichtigkeitserklärung; Teilnichtigkeit.
Gründe: I. Der Antragsteller ist Halter eines im Juni 1995 geborenen Rüden der Rasse American Staffordshire Terrier, der einen Wesenstest bestanden hat.
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 10, 14, 70; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 143, 211 ff., 223 ff.; TierSchG § 11 b; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
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BVerwG, 27.04.2005 - 6 B 72.04
Gründe: Die auf die Verfahrens- (1.) und die Grundsatzrüge (2.) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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BVerfG, 23.11.2001 - 1 BvR 1778/01
Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und des § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) vorläufig ...
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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06
Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.
Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999
