Rechtsprechung zu § 15 StGB
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BVerwG, 25.09.2007 - 2 WD 19.06

Vorsatz; bedingter Vorsatz; Besitz kinderpornographischer Dateien; außerdienstlicher Bereich; Menschenwürde; allgemeines Persönlichkeitsrecht.

1. Zur Frage des Vorliegens bedingten Vorsatzes und des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB.

2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei Besitz kinderpornographischer Dateien eines Soldaten in Vorgesetztenstellung ist eine äußerlich wahrnehmbare Maßnahme in Gestalt einer Dienstgradherabsetzung (stRspr des Senats).

SG § 10 Abs. 1. § 17 Abs. 2 Satz 2; § 23 Abs. 1; StGB §§ 15, 184b Abs. 4 Satz 2; GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1

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BVerwG, 18.09.2003 - 2 WD 3.03

Bedingter Vorsatz; Abgrenzung Vorsatz und Fahrlässigkeit; Reisekostenbetrug; Abrechnungsbetrug; Zugriff auf Vermögen.

1. Bedingter Vorsatz liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter mit dem von ihm für möglich gehaltenen Erfolg ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist, sondern auch dann, wenn er sich mit einem an sich unerwünschten, aber notwendigerweise eintretenden Erfolg um seines erstrebten Zieles willen abfindet.

2. Eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird.

3. In allen Fällen des Zugriffs eines Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn, auch bei unrichtigen oder unvollständigen Reisekostenabrechnungen, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sowohl der Art als auch der Höhe nach auf die Schwere des konkreten Dienstvergehens abzustellen, und zwar nicht nur nach "oben", sondern auch nach "unten".

SG §§ 7, 13, 17; WDO § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 107 Abs. 1; StGB § 15

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BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter Vorsatz - Beweiswürdigung

1. Die Feststellung einer Gewalttat iS des OEG sowie deren Entschädigung setzt weder voraus, daß der Täter bekannt ist, noch daß er gezielt die Verletzung einer "bestimmten" Person in seinen Vorsatz aufgenommen hat (Abgrenzung zu dem Urteil des BSG vom 28. 3. 1984 - 9a RVg 1/ 83 = BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr. 4).

2. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen eine Person iS des § 1 Abs. 1 OEG kann auch dann vorliegen, wenn der Täter hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolges mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt.

3. Auf den (bedingten) Vorsatz des Täters kann aus äußeren Umständen geschlossen werden. Dabei ist bei typischen Geschehensabläufen eine Beweiswürdigung nach den Grundsätzen des sogenannten Anscheinsbeweises nicht ausgeschlossen.

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BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Risiken durch die Entscheidungsträger voraus.

StGB § 266 Abs. 1

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BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.

2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.

3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung bedarf.

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 45a Abs. 2; AO § 370; FGO § 126 Abs. 6, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

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BVerwG, 07.02.2008 - 1 D 4.07

Zollbeamter des gehobenen Dienstes (Abfertigungsleiter am Grenzübergang nach Polen); unerlaubte Vorteilsannahme in acht Fällen (Bestechlichkeit, 3 400 DM); Falschbeurkundung im Amt in zwölf Fällen (Tax Free Shopping Cheques, Steuerschaden insgesamt über 17 000 DM); Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Bestechung in drei weiteren Fällen (früherer Untergebener, 300 DM); Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (unzulässige Personenabfrage und Weitergabe des negativen Abfrageergebnisses an Dritte); Strafurteil (neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe); weitere Dienstverfehlungen von geringem Gewicht; einheitliches Dienstvergehen; Verstrickung eines früher untergebenen Zollbeamten in strafbares Verhalten (Strafurteil, § 48 BBG); keine durchgreifenden Milderungsgründe; lange Verfahrensdauer; Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Dienst nebst Bewilligung des Unterhaltsbeitrags bestätigt; keine Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags für 32 Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBG §§ 48, 54 Satz 2 und 3, § 55 Satz 2, §§ 61, 70 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG § 13; BDO §§ 77, 110 Abs. 2; StGB §§ 26, 332 Abs. 1 a. F., § 334 Abs. 1 a. F., § 348 Abs. 1, § 353b Abs. 1 Nr. 1

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BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

Gründe: Die Verfahren betreffen die Strafbarkeit einer drastischen Kritik an der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung dieser Kritik.

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BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.

2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

StGB § 266 Abs. 1; AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1

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BSG, 16.12.2004 - B 9 VS 1/04 R

Wehrdienstbeschädigung - Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - vorsätzliches Vergehen - Straftat - Verkehrsgefährdung - Gefahrsteigerung - qualitative Abweichung - Grenzen des Versorgungsschutzes - Wertungswiderspruch

Tatbestand: Der Kläger macht die Folgen eines Verkehrsunfalls als Wehrdienstbeschädigung geltend und verlangt Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

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BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

1. Zur einschränkenden Auslegung der §§ 331, 333 StGB bei Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.

2. Zum Betrug durch unrichtige Rechenschaftsberichte einer Partei im Zusammenhang mit der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien.

StGB § 263, § 331, § 333

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