Rechtsprechung zu § 16 StGB
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BVerwG, 21.12.2006 - 2 WD 19.05

Vorläufige Festnahme; Recht auf ein "faires Verfahren"; Beschuldigteneigenschaft eines Soldaten; Rolle als Beschuldigter schließt die eines Zeugen im selben Verfahren aus; Grundrecht auf Freiheit der Person; Erlaubnistatbestandsirrtum.

1. Es steht nicht im Belieben eines in einem Verfahren nach der WDO ermittelnden Disziplinarvorgesetzten, einem Beschuldigten vor Abschluss dieses Verfahrens die Stellung eines Zeugen zu demselben Verdachtskomplex zuzuweisen.

2. Ein Befehl an einen beschuldigten Soldaten, in demselben Verfahren als Zeuge auszusagen, ist unwirksam.

3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 21 WDO ist die vorläufige Festnehme nicht geboten, wenn dem Soldaten mildere, jedoch nicht weniger wirksame Mittel als die vorläufige Festnahme zur Aufrechterhaltung der Disziplin zur Verfügung stehen.

4. Zur Maßnahmebemessung bei rechtswidriger Freiheitsbeschränkung durch einen Disziplinarvorgesetzten, dem ein Erlaubnistatbestandsirrtum zuzubilligen ist.

GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; Art. 20 Abs. 1, 3; EMRK Art. 6; SG § 1 Abs. 3, §§ 7, 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2; WDO § 107 Abs. 1; § 21 Abs. 1; § 32 Abs. 4; VorgV § 1 Abs. 1

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BVerwG, 01.03.2007 - 2 WD 4.06

Sexuelle Belästigung; Vorgesetzter; Fahrlässigkeit; Tatbestandsirrtum; körperliche Unversehrtheit; Persönlichkeitsrecht.

1. Ein Soldat, zumal ein Vorgesetzter, der an einem Kameraden sexuelle Handlungen vornimmt, ohne sich zuvor hinreichend zu vergewissern, ob dieser mit seinem Vorgehen einverstanden ist, greift in schwerwiegender Weise in dessen Intimsphäre ein.

2. Zur Maßnahmebemessung bei einer fahrlässig begangenen sexuellen Belästigung.

GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1; Art. 2 Abs. 2 Satz 1; SG §§ 6, 10 Abs. 3; § 12 Satz 1 und 2; § 17 Abs. 2 Satz 1; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1; WStG § 31

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BVerwG, 28.01.2004 - 2 WD 13.03

Stabsarzt; Personalratsvorsitzender; Befehl; Zeitpunkt der Ausführung des Befehls; Fachvorgesetzter; ärztlicher Fachdienst; Tatbestandsirrtum; Verbotsirrtum (vermeidbar); Schuldmilderungsgrund des § 21 StGB; unverschuldete außergewöhnliche situationsgebundene Erschwernis; mangelnde Dienstaufsicht.

1. Die Ankündigung eines Soldaten, einen Brigadebefehl, der erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen ist, nicht zu befolgen, verletzt nicht die Pflicht zum Gehorsam, da § 11 Abs. 1 Satz 2 SG auf den Zeitpunkt der Ausführung des Befehls abstellt. Gleichwohl stellt eine solche Ankündigung eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) dar (vgl. auch Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21. 96 - [BVerwGE 103, 361 [f.] = Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 9 = NZWehrr 1997, 117 = NJW 1997, 536 = DVBl 1997, 356] m. w. N.).

2. Nach § 1 Abs. 2 VorgV soll ein unmittelbarer Vorgesetzter im Sinne des § 1 Abs. 1 VorgV, also auch der Kommandeur eines militärischen Verbandes, in den ärztlichen oder anderen Fachdienst der Untergebenen nicht eingreifen. Der Ausdruck "soll" stellt jedoch klar, dass ein solches Eingreifen grundsätzlich verboten ist, sofern nicht ein besonderer Ausnahmegrund für ein gegenteiliges Handeln vorliegt.

3. Abgrenzung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum.

4. Bestehen Unklarheiten über Inhalt und Umfang eines erteilten Befehls, hat ein Untergebener das Recht und die Pflicht, Fragen zu stellen, Gegenvorstellungen zu erheben sowie auf Klärung zu dringen.

5. Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen des Schuldmilderungsgrundes des § 21 StGB, von Milderungsgründen in den Umständen der Tat sowie eines vermeidbaren Verbotsirrtums.

SG §§ 7, 10 Abs. 4, 5, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1, § 59; WStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 16 Abs. 1, §§ 17, 21, 323 c; StPO § 153 a Abs. 1 Satz 5; VorgV § 1 Abs. 2, § 2

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BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03

1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.

2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.

StGB § 16, § 239 a, § 253; BGB § 242

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BFH, 16.04.2002 - IX R 40/00

Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige Angaben über eigene Einkünfte macht.

AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a, §§ 44, 71, § 101 Abs. 1, § 103, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 191, § 369 Abs. 2, § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; EStG § 22, § 25 Abs. 3 Satz 2, §§ 26, 26b; StGB §§ 16, 25, 27

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BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so konnte eine Anrechnung der - eventuell - einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.

2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal" versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung zu erblicken sein.

3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung bedarf.

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 45a Abs. 2; AO § 370; FGO § 126 Abs. 6, § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

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BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03

Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.

Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.

StGB § 228

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BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.

2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

StGB § 266 Abs. 1; AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1

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BGH, 30.07.2003 - 5 StR 221/03

Unterläßt der Verantwortliche während des Laufs der Insolvenzantragsfrist nach § 64 Abs. 1 GmbHG die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung, macht er sich nicht nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar.

Die Strafvorschrift des § 266a Abs. 1 StGB verlangt auch dann die vorrangige Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen, wenn die Zahlung möglicherweise im Insolvenzverfahren später angefochten werden kann (im Anschluß an BGHSt 47, 318).

StGB § 266a Abs. 1; GmbHG § 64

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BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.

StPO § 127 Abs. 1 Satz 1

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