Rechtsprechung zu § 16 StGB
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BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

1. Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.

2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.

AO § 169 Abs. 2 Satz 2, § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3

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BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

1. Liegt einer sachleitenden Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde, die ihm einen Beurteilungsspielraum oder Ermessen eröffnet, so kann ein Verfahrensbeteiligter die Revisionsrüge, die Maßnahme habe die Grenzen des Beurteilungsspielraums bzw. Ermessens überschritten, grundsätzlich nur dann zulässig erheben, wenn er in der Hauptverhandlung von dem Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

2. Hat der Vorsitzende einem Zeugen unter Verletzung seines Beurteilungsspielraums zu Unrecht ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zugebilligt, so kann ein Verfahrensbeteiligter eine Verfahrensrüge hierauf demgemäß im Allgemeinen nur dann stützen, wenn er in der Hauptverhandlung die Entscheidung als unzulässig beanstandet hat.

StPO § 55 Abs. 1, § 238 Abs. 2

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BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

1. Ein Richter ist nicht deshalb als Verletzter einer Untreue gemäß § 22 Nr. 1 StPO von der Entscheidung ausgeschlossen, weil die angeklagte Vermögensstraftat sich gegen eine als nichtrechtsfähiger Verein organisierte politische Partei richtete, deren Mitglied er ist.

2. Das pflichtwidrige Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter Einrichtung einer treuhänderisch verwalteten "schwarzen Kasse" durch Verantwortliche einer politischen Partei führt auch dann zu einem Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, wenn durch Einsatz der vorenthaltenen Mittel unter Umgehung der satzungsgemäßen Organe politische oder sonstige Zwecke der Partei nach dem Gutdünken des Täters gefördert werden sollen (im Anschluss an BGHSt 40, 287).

3. Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes eines Gefährdungsschadens bei der Untreue.

StGB § 266 Abs. 1; StPO §§ 22 Nr. 1, 338 Nr. 1

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BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen; Disziplinarverfügung (Geldbuße); Amtsverschwiegenheitspflicht; Aussagegenehmigung in Form der Vorlagegenehmigung; diffamierende Äußerung in Sonderdatenbank und dienstlichem Schreiben; Mobbingvorwürfe in Dienstaufsichtsbeschwerde; Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens; Verweis.

Werden im behördlichen Disziplinarverfahren schriftliche Äußerungen von Zeugen eingeholt, sind diese dem Beamten in aller Regel rechtzeitig zugänglich zu machen, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung ergänzender Beweisanträge zu geben.

Bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung hat das Gericht gemäß § 60 Abs. 3 BDG nicht nur darüber zu befinden, ob der gegen den Kläger erhobene Vorwurf tatsächlich zutrifft und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BBG § 54 Satz 3, § 61 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1; BDG §§ 6, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 Nr. 2, §§ 33, 45 Satz 5, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 4, § 88

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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".

b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.

c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/ 95, NStZ 1996, 238).

AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2; StGB § 27

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BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03

1. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität.

2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.

StGB § 227, § 228; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.

2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.

StGB § 211 Abs. 2, § 32

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BGH, 11.09.2002 - 1 StR 73/02

Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Irak-Embargo gem. § 34 Abs. 4 AWG i. V. m. § 69e Abs. 2 Buchst. c AWV in 694 Fällen sowie in einem weiteren Fall der Verabredung eines solchen Verbrechens gem. § ...

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BGH, 11.07.2000 - 4 StR 232/00

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Raub, sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei ...

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BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter Vorsatz - Beweiswürdigung

1. Die Feststellung einer Gewalttat iS des OEG sowie deren Entschädigung setzt weder voraus, daß der Täter bekannt ist, noch daß er gezielt die Verletzung einer "bestimmten" Person in seinen Vorsatz aufgenommen hat (Abgrenzung zu dem Urteil des BSG vom 28. 3. 1984 - 9a RVg 1/ 83 = BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr. 4).

2. Ein vorsätzlicher tätlicher Angriff gegen eine Person iS des § 1 Abs. 1 OEG kann auch dann vorliegen, wenn der Täter hinsichtlich eines strafrechtlich relevanten Erfolges mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) handelt.

3. Auf den (bedingten) Vorsatz des Täters kann aus äußeren Umständen geschlossen werden. Dabei ist bei typischen Geschehensabläufen eine Beweiswürdigung nach den Grundsätzen des sogenannten Anscheinsbeweises nicht ausgeschlossen.

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