Rechtsprechung zu § 164 StGB
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BGH, 13.01.2005 - 1 StR 531/04

Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

StPO § 105 Abs. 1

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BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab; irrevisibles Landesrecht; Rahmenrechtskonformität -; Überprüfung der Auslegung - auf Rahmenrechtskonformität; Personaldaten der Beamten; Auskunftsanspruch; Pflicht des Dienstherrn zur Nennung von Denunzianten; leichtfertige Bezichtigung; Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO.

Ist Prüfungsmaßstab für das Revisionsrecht eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts, hat das Revisionsgericht auch zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts innerhalb der vom Rahmenrecht gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Grenzen gehalten hat.

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn leichtfertig oder wider besseres Wissen der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden war.

Die Beweisaufnahme, ob der Informant leichtfertig oder wider besseres Wissen gehandelt hat, ist im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO durchzuführen.

VwGO § 99 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1; BRRG § 127 Nr. 2; LBG NRW §§ 65, 85

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BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

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BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 37 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

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BGH, 16.05.2002 - 1 StR 40/02

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 159 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

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BGH, 10.02.2000 - 4 StR 616/99

Macht der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen Angaben, die er zuvor bei einer "Vernehmung" durch den Verteidiger gemacht hat, nicht verwertet werden.

§§ 52, 252 StPO

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