Rechtsprechung zu § 17 StGB
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BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05 - ODDSET
Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10. 12. 1998 - I ZR 141/ 96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29. 6. 2000 - I ZR 29/ 98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).
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BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06
Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr; Maßnahmebemessung; EU-Militäreinsatz; Dienstreise; Operation ARTEMIS; EUFOR-Einsatz, MONUC; JEMF-Einsatz; konstitutiver Beschluss des Bundestages, Parlamentsheer.
1. Ein zum Operationshauptquartier einer EU-Militäroperation im Ausland kommandierter Soldat der Bundeswehr verstößt gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und begeht damit ein Dienstvergehen, wenn er sich schuldhaft während einer in das Einsatzgebiet unternommenen Dienstreise entgegen den in der Dienstreiseanordnung getroffenen Festlegungen und geographischen Begrenzungen ohne vorherige Genehmigung durch seinen truppendienstlich zuständigen deutschen Vorgesetzten in ein anderes Land begibt, um dort im Zusammenwirken mit Soldaten anderer an der EU-Militäroperation beteiligter Staaten aus einer Sicht für Notfallplanungen erforderliche Erkundungen vorzunehmen.
2. Die Pflicht zum Gehorsam gegenüber einem ihm erteilten Befehl in Gestalt einer Dienstreiseanordnung und der darin festgelegten geographischen Begrenzungen des Reiseziels und des Reisezwecks entfällt auch nicht dann, wenn der betreffende Sold at während seiner ihm insoweit nicht erlaubten Reise in ein anderes Land statt Dienstkleidung Zivilbekleidung anlegt und den betreffenden Reisetag als "dienstfrei" deklariert.
3. Während Ungehorsam eines Soldaten einen Verstoß gegen einen verbindlichen Befehl voraussetzt, der in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet werden muss, reicht es für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) aus, dass der betreffende Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende dienstliche Pflicht verletzt.
4. Das Verhalten eines Soldaten ist geeignet, das Ansehen der Bundeswehr (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SG) zu beinträchtigen, wenn er als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten bei Außenstehenden negative Rückschlüsse auf den "guten Ruf" der Streitkräfte zulässt.
5. Es bleibt offen, ob ein Soldat seine Treuepflicht nach § 7 SG verletzt, wenn er als Angehöriger des "Parlamentsheeres" Bundeswehr im Rahmen eigener Dispositionsmöglichkeiten unmittelbar die in dem konstitutiven Bundestagsbeschluss getroffenen Festlegungen nicht hinreichend beachtet.
6. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Ungehorsam eines Soldaten
SG §§ 7, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2; WDO § 38 Abs. 1; GG Art. 24 Abs. 2, Art. 65a; EU-Vertrag Art. 11, 14
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BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 1083/07
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
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BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06
Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; zulässige Einsätze der Bundeswehrstreitkräfte; sonstige Verwendungen der Bundeswehrstreitkräfte; Öffentlichkeitsarbeit; dienstliche Zwecke; Ungehorsam; Befehl; Befehlscharakter ministerieller Erlasse; Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt; bedingter Vorsatz; mangelnde Dienstaufsicht.
1. Ein militärischer Befehl ist ausschließlich dann "nur zu dienstlichen Zwecken" (§ 10 Abs. 4 SG) erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die im Grundgesetz abschließend für "Einsätze" oder für sonstige zulässige Verwendungen normierten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr zu erfüllen.
2. Für den "Einsatz" der Bundeswehrstreitkräfte im In- und Ausland hat das Grundgesetz abschließende Regelungen in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 2 GG getroffen; dabei geht es nur um ihre Verwendung als Teil der vollziehenden Gewalt.
3. Zu den nach dem Grundgesetz zulässigen Befugnissen der Bundeswehrstreitkräfte gehört zwar auch die Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings gilt dies nicht für jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, die für diese eine positive Resonanz oder einen "Imagegewinn" in der Öffentlichkeit auslöst. Eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr liegt nur dann vor, wenn sie nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz festgelegten und zugelassenen Aufgaben der Bundeswehr ausgerichtet ist.
4. Die im Rahmen eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels mit Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde erfolgende Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material gehören nicht zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr und erfüllen auch keinen anderen zulässigen dienstlichen Zweck.
5. Die Verwendung von Personal und/ oder Material der Bundeswehr zugunsten eines solchen von einem privaten Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung in Art. 35 Abs. 1 GG über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe gestützt werden, die die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Bundeswehrstreitkräfte nicht erweitert.
6. Der Bundesminister der Verteidigung kann die allein ihm und - im Vertretungsfalle - seinem Vertreter im Amt zustehende Befehls- und Kommandogewalt nicht auf sonstige Angehörige seines Ministeriums oder Dritte delegieren.
7. Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte oder Soldaten haben in ihrer dienstlichen Eigenschaft keine Befugnis zum Erteilen von militärischen Befehlen; sie sind allerdings berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten innerbehördlichen Mandats ("im Auftrag") verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen.
8. Vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebene Richtlinien und Erlasse, die nicht vom Bundesminister der Verteidigung oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet sind, stellen keine eine militärische Gehorsamspflicht auslösende Befehle dar.
9. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit 10. Zur Maßnahmebemessung bei der fahrlässiger Überschreitung der militärischen Befehlsbefugnis sowie beim fahrlässigen Ungehorsam gegenüber dem in einer vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) enthaltenen Verbot des Einsatzes von Dienstfahrzeugen zu nichtdienstlichen Zwecken.
GG Art. 87a Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 65a; SG § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 7; WDO § 38 Abs. 1; WStG § 2 Nr. 2
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BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04
1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die "nicht geringe Menge" bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine "nicht geringe Menge" beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
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BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04
Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.
StGB § 21
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BGH, 26.05.2004 - 2 StR 505/03
Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 228 StGB.
Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.
StGB § 228
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BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03
Als Zeit einer Verwahrung im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB ist Verbüßung von Untersuchungshaft auch dann anzusehen, wenn das Verfahren, in welchem sie angeordnet wurde, nicht zu einer Verurteilung geführt hat und der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft entschädigt wurde.
StGB § 66 Abs. 4 Satz 3, Satz 4
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BGH, 07.08.2003 - 3 StR 137/03
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.
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BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
1. Der Erpresser ist in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpreßten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff des Erpreßten auf sein Leben regelmäßig nicht arglos im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke, wenn er in dessen Angesicht im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden und damit den endgültigen Rechtsgutsverlust auf Seiten des Erpreßten zu bewirken.
2. Zur Notwehr gegen eine Erpressung.
