Rechtsprechung zu § 186 StGB
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BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00
Aus Art. 46 Abs. 2 GG können sich nicht ohne weiteres Rechte eines einzelnen Abgeordneten gegenüber dem Bundestag ergeben; der Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung von Abgeordneten dient vornehmlich dem Parlament als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete hat aber aus Art. 46 Abs. 2 i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt.
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BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R
Gründe: I. Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).
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BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00
Gründe: A. Die Anträge betreffen die Feststellung einer Verpflichtung der Bundesregierung, gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Bund-Länder-Streit einzuleiten. In diesem soll geklärt werden, ob das Land verfassungsgemäß gehandelt hat, als es gegen den der CDU/ CSU-Fraktion des Deutschen ...
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BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 1839/95
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Urteile, durch die ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Unterlassungsanspruch zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach "mit ...
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BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.
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BVerfG, 15.01.1999 - 1 BvR 1274/92
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Gehaltsliste des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik unter Nennung des Namens des Antragstellers des Ausgangsverfahrens ...
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BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.
Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.
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BVerfG, 18.08.1998 - 1 BvR 1955/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zur Unterlassung von Äußerungen verurteilt worden ist.
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BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.
