Rechtsprechung zu § 193 StGB
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BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung wegen übler Nachrede gemäß § 186 StGB für Verteidigungsvorbringen in einem anderen Strafverfahren.

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BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.

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BVerfG, 14.12.2004 - 1 BvR 411/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz.

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BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

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BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 590/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

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BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

Gründe: I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.

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BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.

GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

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BVerfG, 09.02.2000 - 1 BvR 140/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung abgewiesen worden ist.

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BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 1514/94

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigungsdelikten.

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BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 285/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ausdehnung des als grundsätzlich "beleidigungsfrei" anzusehenden Bereichs vertraulicher Kommunikation bei der persönlichen Korrespondenz von Strafgefangenen.

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